Rechtsanwalt bei Hausdurchsuchung

Die Polizei steht vor der Tür oder die Durchsuchung Ihrer Wohnung ist gerade beendet?

Rechtsanwalt Daniel Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Westerstede, ist kurzfristig erreichbar, berät telefonisch während der laufenden Maßnahme oder prüft im Anschluss, ob die Durchsuchung rechtmäßig war.

„Sie haben das Recht zu schweigen. Nutzen Sie es!“

Daniel Dietrich – Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger, vgl. § 136 Abs. 1 StPO

Eine Hausdurchsuchung darf grundsätzlich nur von einem Richter angeordnet werden. Nur bei Gefahr im Verzug dürfen auch Staatsanwaltschaft oder Polizei selbst anordnen, § 105 Abs. 1 StPO. Es lohnt sich daher, sich den Beschluss zeigen zu lassen und zu notieren, worauf sich die Beamten berufen.

Als Inhaber der Wohnung dürfen Sie der Durchsuchung beiwohnen, § 106 StPO. Zur Sache selbst müssen Sie nichts sagen, das Recht zu schweigen gilt auch in dieser Situation. Ein Anruf bei einem Verteidiger ist während der laufenden Durchsuchung ausdrücklich möglich. Er stoppt die Maßnahme nicht, gibt Ihnen aber unmittelbar Orientierung, was zu tun und was zu unterlassen ist.

Verlangen Sie nach Abschluss der Durchsuchung eine schriftliche Bescheinigung über den Grund der Maßnahme sowie ein Verzeichnis der sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenstände oder eine Bescheinigung, dass nichts gefunden wurde, § 107 StPO. Fordern Sie diese Unterlagen aktiv ein.

Was ein Strafverteidiger in dieser Situation übernimmt:

  • Sofortige telefonische Beratung, auch während eine Durchsuchung noch läuft.
  • Prüfung, ob eine richterliche Anordnung vorlag oder zu Recht Gefahr im Verzug angenommen wurde.
  • Akteneinsicht, zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme und Vorbereitung der späteren Verteidigung.
  • Prüfung sichergestellter oder beschlagnahmter Gegenstände und in geeigneten Fälle Beantragung der Herausgabe.

Diese Informationen werden jetzt benötigt:

  • Datum, Uhrzeit und Ort der Durchsuchung.
  • Überlassene Protokolle und Beschlüsse.
  • Welche Gegenstände wurden sichergestellt oder beschlagnahmt?
  • Wurden bereits Angaben gegenüber der Polizei gemacht?

Häufige Fragen:

Muss ich die Tür öffnen?

Ja, liegt eine gültige richterliche Anordnung vor, sind die Beamten zum Betreten berechtigt. Aktiven Widerstand sollten Sie vermeiden – das kann eigene rechtliche Nachteile nach sich ziehen.

Muss ich während der Durchsuchung Angaben machen?

Nein, das Recht zu schweigen gilt auch bei einer Hausdurchsuchung. Spontane Erklärungen gegenüber den Beamten sollten Sie vermeiden.

Darf ich während der Durchsuchung meinen Anwalt anrufen?

Ja, ein Anruf hält die Maßnahme nicht auf, verschafft Ihnen aber sofortige Orientierung.

War die Durchsuchung rechtmäßig?

Das lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen. Lassen Sie durch einen Strafverteidiger prüfen, ob ein richterlicher Beschluss vorlag oder die Voraussetzungen für Gefahr im Verzug tatsächlich gegeben waren.

Bekomme ich beschlagnahmte Gegenstände zurück?

Gegenstände ohne Bezug zum Ermittlungsverfahren werden in der Regel zurückgegeben. Gegenstände die als Beweismittel dienen (z.B. Mobiltelefon) bleiben bis zur Auswertung oder rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bei den Ermittlungsbehörden oder dem Gericht. Es kommt aber auch eine Einziehung zur Sicherung der Verfahrenskosten in Betracht. Bei Uneinigkeit kann eine gerichtliche Entscheidung über die Herausgabe beantragt werden.