Die Polizei hat Ihr Smartphone, Ihren Computer oder Bargeld mitgenommen? Ihr Konto wurde gesperrt, oder die Staatsanwaltschaft beantragt die Einziehung eines Geldbetrags?
Rechtsanwalt Daniel Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Westerstede, prüft, ob die Maßnahme rechtmäßig ist, beantragt die gerichtliche Überprüfung und setzt sich für die Herausgabe Ihrer Gegenstände ein.
Beschlagnahme: Sicherstellung von Beweismitteln
Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, darf die Polizei sicherstellen. Werden sie nicht freiwillig herausgegeben, werden sie beschlagnahmt. Typisch sind Smartphones, Laptops, Datenträger, Unterlagen und Fahrzeuge – häufig im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung.
Die Beschlagnahme ordnet grundsätzlich das Gericht an, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei, § 98 Abs. 1 StPO. Wurde ohne richterliche Anordnung beschlagnahmt, können Sie jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen, § 98 Abs. 2 StPO. Gegen einen richterlichen Beschluss ist die Beschwerde möglich.
Widersprechen Sie der Sicherstellung ausdrücklich und lassen Sie den Widerspruch im Protokoll vermerken. Machen Sie keine Angaben zur Sache. Passwörter oder PINs müssen Sie als Beschuldigter nicht nennen.
Rechtsanwalt Daniel Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht
Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände
Eine Beschlagnahme ist nur zulässig, solange sie für das Verfahren erforderlich und verhältnismäßig ist. Bei Smartphones und Computern genügt oft eine Sicherung der Daten. Danach müssen die Geräte wieder zurückgegeben werden. Ein Verteidiger kann frühzeitig die Herausgabe beantragen und die Verhältnismäßigkeit gerichtlich überprüfen lassen.
Vermögensarrest: Sicherung von Geldbeträgen
Geht es um Geld, wird oft schon im Ermittlungsverfahren ein Vermögensarrest angeordnet, § 111e StPO. Dann werden Konten gepfändet oder Grundstücke belastet. Für Betroffene, Familien und Unternehmen hat das oft gravierende wirtschaftliche Folgen, lange bevor über den Tatvorwurf entschieden ist. Häufig erfährt der Beschuldigte erst von dem Ermittlungsverfahren, wenn sein Konto gesperrt wurde.
Der Verteidiger prüft, ob die Voraussetzungen des Arrests vorliegen, ob die Höhe zutreffend berechnet ist und ob Freigaben, etwa unpfändbarer Beträge, erreicht werden können.
Einziehung von Taterträgen und Tatmitteln
Wird jemand verurteilt, ordnet das Gericht neben der Strafe die Einziehung an. Eingezogen wird, was durch die Tat erlangt wurde, § 73 StGB. Das können Geld oder Gegenstände sein. Ist ein Gegenstand nicht mehr vorhanden, wird ein entsprechender Geldbetrag als Wertersatz eingezogen, § 73c StGB. Auch Gegenstände, die zur Tat benutzt wurden, etwa ein Fahrzeug oder ein Mobiltelefon, können eingezogen werden, § 74 StGB. Hier prüft ein Strafverteidiger, ob die Voraussetzungen der Einziehung wirklich vorliegen.
Die Einziehung von Taterträgen ist zwingend vorgesehen und kann auch Dritte treffen, auf die Vermögen übertragen wurde, § 73b StGB. Zum Beispiel Freunde oder Familie. Selbst ohne Verurteilung ist unter bestimmten Voraussetzungen eine selbständige Einziehung möglich, § 76a StGB. Strafverteidigung bedeutet deshalb auch, die Berechnung des Erlangten zu prüfen, Abzüge geltend zu machen und Einziehungsfolgen bei jeder Einstellung oder Verständigung mitzubedenken.
Ein Hinweis an dieser Stelle: Die gesetzlichen Regelungen zur Einziehung werden derzeit überarbeitet (vgl. BR-Drs. 134/26). Es können sich also zeitnah Änderungen ergeben.
Häufige Fragen
Nein. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu Schweigen und müssen nicht aktiv an Ihrer eigenen Überführung mitwirken. Ob ein Gerät auf anderem Weg entsperrt werden kann oder darf, ist eine Frage des Einzelfalls.
Sobald sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden, spätestens nach Abschluss des Verfahrens, sofern sie nicht eingezogen werden. Ein Antrag auf Herausgabe durch einen Strafverteidiger kann die Rückgabe beschleunigen.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist eine selbständige Einziehung möglich, § 76a StGB. Das sollte vor jeder Zustimmung zu einer Einstellung geprüft werden. Sie können aber auch den Beweis führen, dass die betroffenen Gelder oder Gegenstände aus einer legalen Quelle stammen.
Weitere Themen: Hausdurchsuchung · Vorladung · Untersuchungshaft · Strafverteidigung