Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung

Sie haben von der Polizei Westerstede oder von einer anderen Polizeidienststelle eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmeung erhalten?

„Sie haben das Recht zu schweigen. Nutzen Sie es!“

Daniel Dietrich – Fachanwalt für Strafrecht , vgl. § 136 Abs. 1 StPO

Von diesem Grundsatz sollten Sie jetzt unbedingt Gebrauch machen und sich von einem Strafverteidiger beraten lassen.

Eine verfrühte Einlassung kann eine spätere Verteidigung erschweren, auch wenn Sie die vorgeworfene Tat nicht oder nicht so verübt haben.

Ein Strafverteidiger nimmt für Sie Akteneinsicht und prüft zunächst, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und auf Grund welcher Beweismittel oder Zeugenaussagen die Polizei und Staatsanwaltschaft meinen, dass Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind.

Ein anschauliches Beispiel, warum Sie einer Vorladung als Beschuldigter in einem Strafverfahren sich nicht unbedacht äußern sollten, ist die folgende Geschichte:

Die Polizei klingelt früh morgens bei Herrn A. Herr Z. öffnet und ein Polizist sagt: „Der M. ist tod.“ Herr A. antwortet entsetzt: „Was?! Gestern abend hat er doch noch gelebt“.

Frei nach wahren Begebenheiten.

Nun hat die Polizei viele Informationen erlangt:

  1. Herr A. kennt Herrn M.
  2. Herr A. hat Herrn M. gestern abend gesehen.
  3. Herr A. war möglicherweise der letzte, der Herrn M. lebend gesehen hat.

Diese vermeindlich harmlose und nachvollziehbare spontane Äußerung von Herrn A. macht ihn zum Tatverdächtigen eines Tötungsdelikt.

Diesen Fehler sollten Sie vermeiden. Lassen Sie sich in dieser außergewöhnlichen Lebenssituation von einem Fachanwalt für Strafrecht mit Erfahrung beraten.