Sie haben von der Polizei Westerstede oder von einer anderen Polizeidienststelle eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten?

„Sie haben das Recht zu schweigen. Nutzen Sie es!“
Daniel Dietrich – Fachanwalt für Strafrecht, vgl. § 136 Abs. 1 StPO
Von diesem Grundsatz sollten Sie jetzt unbedingt Gebrauch machen und sich von einem Fachanwalt für Strafrecht beraten lassen.
Eine frühe Einlassung kann eine spätere Verteidigung erschweren, auch wenn Sie die vorgeworfene Tat nicht oder nicht so verübt haben.
Ein Strafverteidiger nimmt für Sie Akteneinsicht und prüft zunächst, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und aufgrund welcher Beweismittel oder Zeugenaussagen die Polizei und Staatsanwaltschaft meinen, dass Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind.
Warum Sie sich bei einer Vorladung als Beschuldigter in einem Strafverfahren nicht unbedacht äußern sollten, zeigt dieses Beispiel:
Die Polizei klingelt früh morgens bei A. A. öffnet und ein Polizist sagt: „M. ist tot.“ A. antwortet spontan: „Gestern Abend hat M. doch noch gelebt!“.
Frei nach wahren Begebenheiten.
Nun hat die Polizei die folgenden Informationen erlangt:
- A. kannte M.
- A. hat M. gestern Abend gesehen.
- A. war möglicherweise der Letzte, der M. lebend gesehen hat.
Diese vermeintlich harmlose und nachvollziehbare spontane Äußerung von A. macht ihn zum Tatverdächtigen eines Tötungsdelikts. Es mag sein, dass die Polizei bereits vorher einen Verdacht hatte, jetzt muss dem A. aber nicht mehr nachgewiesen werden, dass er M. kannte und ihn gestern Abend noch gesehen hat, er hat diese belastenden Momente gegen sich bereits selbst eingeräumt.
Diesen Fehler sollten Sie vermeiden. Lassen Sie sich in dieser außergewöhnlichen Lebenssituation von einem Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger mit Erfahrung im Strafrecht und Strafprozessrecht beraten.