Sie haben einen Strafbefehl vom Amtsgericht erhalten? Dann muss der Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Gericht eingehen. Andernfalls wird der Strafbefehl rechtskräftig und kann vollstreckt werden, auch wenn Sie die Tat nicht oder nicht so verübt haben.
Rechtsanwalt Daniel Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Westerstede, prüft den Strafbefehl, nimmt Akteneinsicht und klärt mit Ihnen, ob ein Einspruch sinnvoll oder sogar noch nach Fristablauf möglich ist.
Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen.
§ 410 Abs. 1 S. 1 StPO
Was ist ein Strafbefehl?
Mit dem Strafbefehl entscheidet das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung, §§ 407 ff. StPO. Ein Strafbefehl ist bei Vergehen möglich und setzt meist eine Geldstrafe fest. Es kann aber auch ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Einziehung von Vermögenswerten festgestellt werden. Hat der Beschuldigte einen Verteidiger, kann auch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung festgesetzt werden, § 407 Abs. 2 StPO. Das gericht ordnet dabei regelmäßig mit Erlass des Stafbefehls einen Pflichtverteidiger bei wenn nicht bereits ein Strafverteidiger beauftragt ist.
In vielen Fällen ist der Strafbefehl die erste Nachricht über das Verfahren, etwa wenn Sie vorher nicht vernommen wurden oder auf eine Vorladung nicht reagiert haben.
Wird kein Einspruch eingelegt, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich, § 410 Abs. 3 StPO. Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen erscheinen im Führungszeugnis, niedrigere dann, wenn bereits weitere Eintragungen bestehen, eine Bewährungsstrafe läuft und die Bewährung kann im schlimmsten Fall später widerrufen werden.
Die Einspruchsfrist
Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung. Maßgeblich ist das Datum auf dem gelben Zustellungsumschlag, nicht der Tag, an dem Sie den Brief geöffnet haben. Der Einspruch wird schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Wurde die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, etwa wegen Urlaub oder Krankenhausaufenthalt, kann innerhalb einer Woche nach Kenntnis von dem Strafbefehl die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, §§ 44, 45 StPO. Dabei muss glaubhaft gemacht werden, dass Sie die Frist unverschuldet versäumt haben, z.B. durch Vorlage einer Buchungsbestätigung oder einer Liegendbescheinigung aus dem Krankenhaus.
Einspruch – ja oder nein?
Ein Einspruch kommt in Betracht, wenn der Vorwurf nicht zutrifft, die Beweislage dünn ist oder die Rechtsfolgen zu hoch ausfallen. Oft ist die Höhe des Tagessatzes unzutreffend, weil das Gericht Ihr Einkommen geschätzt hat. Der Einspruch kann auf einzelne Punkte beschränkt werden. Betrifft er nur die Tagessatzhöhe, kann das Gericht mit Zustimmung der Beteiligten ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden.
Zu bedenken ist: Nach einem Einspruch kommt es grundsätzlich zur Hauptverhandlung, und das Gericht ist nicht an den Strafbefehl gebunden – die Strafe kann also auch höher ausfallen. Der Einspruch kann bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden, nach Beginn der Hauptverhandlung aber nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Diese wird aber regelmäßig erteilt.
Deshalb gilt: Frist wahren, Akteneinsicht und dann entscheiden, ob der Einspruch weiter verfolgt werden soll.
Ein Strafverteidiger legt den Einspruch fristwahrend ein, prüft die Akte und entscheidet anschließend mit Ihnen, ob der Einspruch aufrechterhalten, beschränkt oder zurückgenommen wird. In geeigneten Fällen kommt auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht.
Die Hauptverhandlung nach dem Einspruch
In der Hauptverhandlung nach einem Einspruch können Sie sich durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Erscheinen Sie ohne genügende Entschuldigung nicht und sind Sie auch nicht vertreten, wird der Einspruch ohne Verhandlung verworfen. Der Strafbefehl ist dann rechtskräftig.
Häufige Fragen
Nein. Der Einspruch muss nur fristgerecht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Eine Begründung kann später durch den Verteidiger erfolgen oder erst in der Hauptverhandlung vorgetragen werden.
Ja. Das Gericht ist in der Hauptverhandlung nicht an den Strafbefehl gebunden, § 411 Abs. 4 StPO. Deshalb sollten vor der Hauptverhandlung Akteneinsicht genommen und die Erfolgsaussichten geprüft werden.
Wurde die Frist ohne Verschulden versäumt, kann binnen einer Woche nach Kenntnis von dem Strafbefehl Wiedereinsetzung beantragt werden. Handeln Sie sofort und nehmen Kontakt zu einem Strafverteidiger auf. Die Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag sind hoch.
In der Regel schon aber nicht zwingend. Nach einem Einspruch gegen einen Strafbefehl können Sie sich auf Antrag durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
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