Sie wurden verurteilt und das Gericht hat Fehler gemacht? Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts ist nur die Revision möglich.
Mehr als 80% der Revisionen werden zurückgewiesen. Die hohen Anforderungen an eine Revisionsberündung werden häufig unterschätzt, sodass die meisten Revisionen bereits an der Zulässigkeit scheitern. Lassen Sie sich daher von einem im Revisionsrecht erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht verteidigen.
Rechtsanwalt Daniel Dietrich prüft Urteil und Hauptverhandlungsprotokoll auf Rechtsfehler und begründet die Revision und beachtet alle Anforderungen an eine Zulässige Revisionsbegründung.
Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. Die Frist ist also kurz.
Was ist eine Revision?
Mit der Revision wird das Urteil auf Rechtsfehler überprüft, § 337 StPO. Eine neue Beweisaufnahme findet nicht statt. Es werden keine Zeugen vernommen oder neue Beweismittel eingeführt. Über die Revision gegen Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug entscheidet der Bundesgerichtshof, über Revisionen gegen Berufungsurteile das Oberlandesgericht.
Gegen ein Urteil des Amtsgerichts kann statt der Berufung unmittelbar Revision eingelegt werden (sogenannte Sprungrevision, § 335 StPO). Das bietet sich aber nur in Ausnahmefällen an.
Die Begründung muss von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden, § 345 Abs. 2 StPO. Eine eigenhändige Begründung durch den Angeklagten ist nicht möglich.
Sachrüge und Verfahrensrüge
Mit der Sachrüge wird geltend gemacht, dass das materielle Recht falsch angewendet wurde – etwa weil die Beweiswürdigung lückenhaft oder widersprüchlich ist, die Feststellungen den Schuldspruch nicht tragen oder die Strafzumessung fehlerhaft ist.
Mit der Verfahrensrüge werden Fehler im Ablauf des Verfahrens angegriffen, zum Beispiel die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags oder ein Verstoß gegen Belehrungspflichten. Dafür müssen die den Mangel begründenden Tatsachen vollständig angegeben werden, § 344 Abs. 2 StPO. Es muss auch angegeben werden, wenn etwas nicht stattgefunden hat (sog. Negativtatsachen). Bereits an diesen Anforderungen scheitern viele Revisionen.
Möglicher Ausgang
Ist die Revision begründet, hebt das Revisionsgericht das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurück, § 354 StPO. Hat nur der Angeklagte Revision eingelegt, darf die neue Entscheidung nicht schärfer ausfallen als die vorangegengene Entscheidung, § 358 Abs. 2 StPO (sog. Verböserungsverbot).
Revision beginnt in der Hauptverhandlung
Viele Verfahrensfehler können nur gerügt werden, wenn sie in der Hauptverhandlung beanstandet wurden. Eine revisionsorientierte Verteidigung achtet deshalb schon in der ersten Instanz auf Widersprüche, stellt Anträge und sorgt für die Vollständigkeit des Hauptverhandlungsprotokolls. Für die Revision selbst kann ein neuer Blick auf Urteil und Ermittlungsakte sinnvoll sein.
Häufige Fragen
Nein. Das Revisionsgericht prüft nur, ob das Urteil Rechtsfehler enthält. Neue Tatsachen oder Beweismittel werden nicht berücksichtigt.
Hat nur der Angeklagte Revision eingelegt, gilt das Verschlechterungsverbot: Die neue Entscheidung darf nicht schärfer ausfallen. Anders ist es, wenn die Staatsanwaltschaft Revision einlegt.
Binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils. Die Begründung folgt innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Frist bzw. nach Zustellung des Urteils.
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